Grundsätzlich darf der Urheber bestimmen, was mit seinem Werk passiert. Das in Deutschland traditionelle Recht der Privatkopie ist eine Ausnahme von dieser Regel.
Die erlaubte Kopie
§53 Abs.1 UrhG beschreibt, wann die Kopie eines fremden Werkes erlaubt ist. Für unsere Zwecke ist folgender sinngemäßer Auszug wichtig:
Wenn ein Mensch
einzelne Vervielfältigungen
eines fremden Werks
für den eigenen privaten Gebrauch ohne Erwerbszweck
herstellt
und diese weder verbreitet noch veröffentlicht
und die benutzte Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde (seit Anfang 2008),
ist das Kopieren grundsätzlich erlaubt.