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Thema: Nachlassverfahren - Miterben

  1. #1
    Senior Avatar von Obi-LAN Kenobie
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    Nachlassverfahren - Miterben

    Hey,

    hab mal ne Frage, da ich Miterbe mit.

    Nach Aktenlage sind kraft Gesetzes zu Miterben berufen:

    1) 1/40
    2) 1/40
    3) 7/160
    4) 7/160
    5) 1/40
    6) 1/40
    7) 7/80

    1-7 = Miterben

    1/40 = der Anteil

    Ich bin Nummer 2)

    Gehen wir mal von ner halben Million aus (Haus+Grundstück+Lebensversicherung+Erspartes, usw)


    Kann mir da einer ausrechen, wer wieviel bekommt?
    thx für die Hilfe

  2. #2
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    Ehrlich gesagt blicke ich da auch nicht recht durch.
    Bei einer normalen Rechenaufgabe würde ich den grösten gemeinsamen Bruch nehmen, das sind in diesem Fall die 160stel.
    Ich würde dann alles als 160stel umrechnen.
    1/40 sind also gleich 4/160
    Daraus ergibt sich eine Verteilung von

    4/160
    4/160
    7/160
    7/160
    4/160
    4/160
    3,5/160

    Falls das so wäre ergibt sich aber die Frage wo der Rest der Erbmasse ist, da das nur 33,5 160stel ergibt (recht genau ein Drittel der Erbmasse). Die Rechnung würde dann jedenfalls lauten Erbmasse durch 160 * 4
    Oder diese 33,5 160stel stellen die Hundert Prozent dar. Dann würde die Rechnung in deiem Fall lauten gesammte Erbmasse durch 33,5 * 4
    Geändert von banane (13.08.2021 um 21:52 Uhr)

  3. #3
    Junior Avatar von Heu
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    So weit ich es in Erinnerung habe kommt es immer auf das Verwandtschaftsverhältnis an. Da sind die reinen Bruchangaben schwierig.

    Die frage die sich da noch zusätzlich stellt. Gibt es ein Testament? wie viele erben gibt es ( 7 laut den angaben)? Wo stehst du im Verhältnis zum erbe?



  4. #4
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    Avatar von Obi-LAN Kenobie
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    Es gibt kein Testament, 7 Erben, ist mein Onkel

  5. #5
    Junior Avatar von vaGem
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    Also hat dein Onkel keine Nachkommen, ansonsten gehst du als Neffe leer aus

  6. #6
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    Avatar von Obi-LAN Kenobie
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    ne, hat keine Nachkommen

  7. #7
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    Die Fakten stehen ja soweit schon im Startthread. Die Angaben sind laut Gesetz so gültig.
    Habe ich recht mit meiner Vermutung das das diese Bruchteil-Verteilung dadurch zustandekommt wie das jeweilige Verwandschaftsverhältniss ist ?
    Also 4 Neffen, 2 Personen die verwandschaftlich etwas näher waren und eine die ein klein weniger verwand war ?
    Dann würde ich sagen mein zweiter Vorschlag zum berechnen wäre eher richtig.
    Erbmasse /33,5 * 4 (500.000 / 33,5 * 4 = 59.700)

    Da ich aber von diesen Dingen nicht wirklich Ahnung habe ..... würde ich mich nicht darauf verlassen.

    Gegenrechnung:
    1 x 33,5 tel ist 14925 (500000 / 33,5)

    4 * 14925 = 59.700 (von diesen Erben gibts 4 Stück, macht zusammen 238900 )
    7 * 14925 = 104475 (von diesen Erben es 2, macht 208950 )
    3,5 *14925 = 52238 ( ein Erbe macht 52238 )

    Macht zusammen wieder die 500.000 (Zahlen etwas gerundet)
    Geändert von banane (14.08.2021 um 13:27 Uhr)

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  9. #8
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    Avatar von Obi-LAN Kenobie
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    Zitat Zitat von banane Beitrag anzeigen
    Die Fakten stehen ja soweit schon im Startthread. Die Angaben sind laut Gesetz so gültig.
    Habe ich recht mit meiner Vermutung das das diese Bruchteil-Verteilung dadurch zustandekommt wie das jeweilige Verwandschaftsverhältniss ist ?
    Also 4 Neffen, 2 Personen die verwandschaftlich etwas näher waren und eine die ein klein weniger verwand war ?
    Bruder, Neffe, 2x weniger Verwandt (keine Ahnung wie), Ehefrau, Bruder, Schwester

    Da mein Vater bereits verstorben ist, rücke ich nach, zähle dann wie (Bruder)

  10. #9
    Junior Avatar von Heu
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    1. Ordnung

    Direkte Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkelkinder, Urenkel; Adoptiv- und uneheliche Kinder)

    2. OrdnungEltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Eltern, Brüder/Schwestern, Nichten/Neffen)3. OrdnungGroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge4. OrdnungUrgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
    Wenn ich das richtig lese gibt es "nur" die Ehefrau und erben der 2 Ordnung (2 Brüder, 1 Schwester, 2 Neffen). Alle anderen sind nicht mehr Erbberechtigt.

    Das Ehegatten-Erbrecht: Sonderstellung für den Ehepartner

    Eine Sonderstellung innerhalb der gesetzlichen Erbfolge nimmt der Ehegatte ein, denn zwischen ihm und dem Erblasser bestand keine verwandtschaftliche Beziehung. Damit der Ehegatte erbberechtigt ist, muss zum Zeitpunkt des Todes eine Ehe bestanden haben, für die noch keine Scheidung eingereicht wurde.

    Der Ehepartner erhält unabhängig vom restlichen Erbe immer den ehelichen Hausrat und etwaige Hochzeitsgeschenke. Sind Erben der ersten Ordnung vorhanden, so muss sich der Ehegatte mit 25 Prozent des Nachlasses zufriedengeben. Der Rest wird unter den Erben verteilt. Gibt es nur noch Erben der zweiten Ordnung, steigt der Teil des überlebenden Gatten auf 50 Prozent. In allen anderen Fällen erbt der Ehegatte komplett.

    Diese Regelung gilt für den Stand der Gütergemeinschaft. Wurde zwischen den Ehepartnern die Gütertrennung oder eine Zugewinngemeinschaft vereinbart, gibt es abweichende Regelungen, die ein höheres Erbe vorsehen.
    Demnach bekommt die Ehefrau 50% des Erbes und der rest wird unter den Erben der Ordnung 2 aufgeteilt. Gäbe es doch noch Erben der Ordnung 1 gingen die der Ordnung 2 auch leer aus.

    Quelle
    https://www.hannoversche.de/wissensw...htigste-fakten



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