Das Ehegatten-Erbrecht: Sonderstellung für den Ehepartner
Eine Sonderstellung innerhalb der gesetzlichen Erbfolge nimmt der Ehegatte ein, denn zwischen ihm und dem Erblasser bestand keine verwandtschaftliche Beziehung. Damit der Ehegatte erbberechtigt ist, muss zum Zeitpunkt des Todes eine Ehe bestanden haben, für die noch keine Scheidung eingereicht wurde.
Der Ehepartner erhält unabhängig vom restlichen Erbe immer den ehelichen Hausrat und etwaige Hochzeitsgeschenke. Sind Erben der ersten Ordnung vorhanden, so muss sich der Ehegatte mit 25 Prozent des Nachlasses zufriedengeben. Der Rest wird unter den Erben verteilt. Gibt es nur noch Erben der zweiten Ordnung, steigt der Teil des überlebenden Gatten auf 50 Prozent. In allen anderen Fällen erbt der Ehegatte komplett.
Diese Regelung gilt für den Stand der Gütergemeinschaft. Wurde zwischen den Ehepartnern die Gütertrennung oder eine Zugewinngemeinschaft vereinbart, gibt es abweichende Regelungen, die ein höheres Erbe vorsehen.