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Thema: Darf eine Kündigung von einer normalen Teilzeit-Bürokraft unterschrieben werden?

  1. #1
    Senior Avatar von Obi-LAN Kenobie
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    Darf eine Kündigung von einer normalen Teilzeit-Bürokraft unterschrieben werden?

    Hey,

    eine Frage:

    Darf eine Kündigung von einer normalen Teilzeit-Bürokraft unterschrieben werden?

    Da steht z.B. unter dem Stempel A. Meier

    Chef hat nicht unterschrieben.
    Ist das rechtens?

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  3. #2
    Alter Mann Avatar von Grey
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    Wenn die besagte Angestellte Prokura (handelsrechtliche Vollmacht) hat, ja.
    Schwäche zeigen ist eine Stärke!

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  5. #3
    Unterbuchsen King Avatar von VTK
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    Bei Prokura unterscheibst du nicht mit i.A., sondern mit i.V.

    Steht eins von beidem bei der Unterschrift?

  6. #4
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    Der Unterzeichner muss kündigungsberechtigt sein, das können Geschäftsführer und/oder Prokuristen sein, dann gelten sie Zeichnungsregeln, die im Handelsregister dokumentiert sind.

    Oder der Unterzeichner*in hat eine schriftliche Kündigungsvollmacht, die sollte dann bei der Kündigung beiliegen. Es gibt dazu aich Urteil, hier sind es leitende Angestellte gewesen und keine Bürokraft:

    https://www.bag-urteil.com/25-09-2014-2-azr-567-13/

    Wenn es eine ordentliche Kündigung ist, dann nimm dir eine Woche vor Ablauf der Kündigungsfrist einen Arbeitsrechtsanwalt und fechte die Kündigung an, das wird wohl klappen, wenn alle Informationen sind, wie du geschildert hast. Mit der kurzen Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist wird es dem AG nicht möglich sein, fristgerecht eine neue Kündigung zu schicken und du wirst erstmal weiterbezahlt. Auch wenn in der Kündigung der Passus "hilfsweise zum nächstmöglichen Termin" steht, ist das in dem Fall auch hinfällig, eben weil keine zeichnungsberechtigte Person unterschrieben hat.

  7. #5
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    Darf ein Arbeitergeber entscheiden, ob und wo ich Nebentätigen darf?

  8. #6
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    Darf ein Arbeitergeber entscheiden, ob und wo ich Nebentätigen darf?
    Im Allgemeinen sind Nebentätigkeiten erlaubt, und zwar auch ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers. Der AN hat seinem AG bei Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht seine ganze Arbeitskraft, sondern nur eine bestimmte Zeitspanne zur Verfügung gestellt. Daraus folgt, dass es dem AN grundsätzlich freisteht, eine Nebenbeschäftigung ohne Genehmigung des AG aufzunehmen.
    Gesetzlich angeordnet ist eine generelle Genehmigungspflicht nur für die Nebentätigkeit von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst.

  9. #7
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    Zitat Zitat von Rhodes Beitrag anzeigen
    Im Allgemeinen sind Nebentätigkeiten erlaubt, und zwar auch ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers. Der AN hat seinem AG bei Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht seine ganze Arbeitskraft, sondern nur eine bestimmte Zeitspanne zur Verfügung gestellt. Daraus folgt, dass es dem AN grundsätzlich freisteht, eine Nebenbeschäftigung ohne Genehmigung des AG aufzunehmen.
    Gesetzlich angeordnet ist eine generelle Genehmigungspflicht nur für die Nebentätigkeit von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst.
    und in welchem Gesetzlage steht sowas drin?

  10. #8
    Senior Avatar von F1r3st0rm
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    Zitat Zitat von Rhodes Beitrag anzeigen
    Im Allgemeinen sind Nebentätigkeiten erlaubt, und zwar auch ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers. Der AN hat seinem AG bei Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht seine ganze Arbeitskraft, sondern nur eine bestimmte Zeitspanne zur Verfügung gestellt. Daraus folgt, dass es dem AN grundsätzlich freisteht, eine Nebenbeschäftigung ohne Genehmigung des AG aufzunehmen.
    Das ist so nicht ganz richtig. Genehmigungsbedürftig sind in jedem Fall Nebentätigkeiten bei Unternehmen, welche in direkter Konkurrenz zum eigenen Unternehmen sind (was für gewöhnlich die gesamte Branche betrifft). Arbeitet man ohne eine entsprechende Genehmigung bei einem konkurrierenden Unternehmen muss man mit einer Kündigung rechnen, die unter umständen sogar fristlos ausgesprochen werden kann (allerdings nur in ganz engen Vorgaben). Am sichersten ist man aber immer wenn man einmal bei seinem Arbeitgeber nachfragt. In den meisten Fällen hat der Arbeitgeber da eh nichts gegen.

  11. #9
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    Das ist so nicht ganz richtig. Genehmigungsbedürftig sind in jedem Fall Nebentätigkeiten bei Unternehmen, welche in direkter Konkurrenz zum eigenen Unternehmen sind (was für gewöhnlich die gesamte Branche betrifft). Arbeitet man ohne eine entsprechende Genehmigung bei einem konkurrierenden Unternehmen muss man mit einer Kündigung rechnen, die unter umständen sogar fristlos ausgesprochen werden kann (allerdings nur in ganz engen Vorgaben). Am sichersten ist man aber immer wenn man einmal bei seinem Arbeitgeber nachfragt. In den meisten Fällen hat der Arbeitgeber da eh nichts gegen.
    Es gibt diverse Ausnahmen bzw. Erklärungen. Aber die hab ich jetzt mal nicht Beschrieben da sie Selbst Erklärend sind.
    Das ein Lieferjunge der bei der Post/DHL angestellt ist, in Vollzeit, nicht Halbtags bei Hermes Arbeiten darf, sollte klar sein.

  12. #10
    Anfänger Avatar von EkSeS
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    Zitat Zitat von TelCont@r Beitrag anzeigen
    Darf ein Arbeitergeber entscheiden, ob und wo ich Nebentätigen darf?
    Eher , wo und was der Arbeitnehmer nicht machen darf.

    Oben genannt .. bei Konkurrenz oder Interessenkonflikt für Arbeitgeber

    UND vor allem wenn die Nebentätigkeit , die eigene (Vollzeit-) Arbeit beeinflusst.. also nicht ausgeschlafen, unkonzentriert usw.

  13. #11
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    Zitat Zitat von Rhodes Beitrag anzeigen
    Im Allgemeinen sind Nebentätigkeiten erlaubt, und zwar auch ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers.
    "Anzeigen" muss der AN dies trotzdem bei seinem AG!

    Zitat Zitat von Rhodes Beitrag anzeigen
    Der AN hat seinem AG bei Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht seine ganze Arbeitskraft, sondern nur eine bestimmte Zeitspanne zur Verfügung gestellt.
    Bei generellem 8h/Tag wird eine Nebentätigkeit wohl schlecht noch aufzunehmen sein.
    Hat u.a. damit zu tun, dass du dann für deinen Haupberuf evtl. nicht mehr ausgeschlafen erscheinen kannst und mangels des Schlafs deine Einsatzfähigkeit zur Folge haben kann.
    Somit wird der AG dir das auch verbieten können.

    Zitat Zitat von Rhodes Beitrag anzeigen
    Daraus folgt, dass es dem AN grundsätzlich freisteht, eine Nebenbeschäftigung ohne Genehmigung des AG aufzunehmen.
    Falsch!
    @F1r3st0rm und @EkSeS haben dazu ja auch schon was geschrieben.
    So lange du dem AG keine Konkurrenz machst, sprich auch nicht für die Konkurrenz arbeitest, und deinen Arbeitsvertrag zeitlich bei deinem AG erfüllen kannst (ohne z.B. müde am Arbeitsplatz zu erscheinen etc.) ist vom AG her eine Ablehnung der Nebentätigkeit nicht zu lässig.

    Zitat Zitat von Rhodes Beitrag anzeigen
    Gesetzlich angeordnet ist eine generelle Genehmigungspflicht nur für die Nebentätigkeit von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst.
    Auch, wenn man für die Konkurrenz nebenberuflich tätig werden würde (was aber der AG nie erlauben würde).

    Zitat Zitat von F1r3st0rm Beitrag anzeigen
    Das ist so nicht ganz richtig. Genehmigungsbedürftig sind in jedem Fall Nebentätigkeiten bei Unternehmen, welche in direkter Konkurrenz zum eigenen Unternehmen sind (was für gewöhnlich die gesamte Branche betrifft
    Dem fettmarkiertem stimme ich so nicht zu.
    Da gibt es doch schon gravierende Unterschiede zu machen.

  14. #12
    Anfänger Avatar von Cavemen
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    Zitat Zitat von VTK Beitrag anzeigen
    Bei Prokura unterscheibst du nicht mit i.A., sondern mit i.V.

    Steht eins von beidem bei der Unterschrift?
    Völliger Unsinn !!

    Mit Prokura unterschreibt man mit ppa.
    Dies sei dir von einem Prokuristen mit Einzelprokura gesagt.

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