Sehr geehrte Damen und Herren,
von Ihnen habe ich Post vom XXX2019 erhalten, aus welcher hervorgeht, dass ein Zahlungsbeitrag von insgesamt XXX € offen sei. Im Zeitraum XXX.2018 bis XXX.2018 ist ein monatlicher Beitrag von XXX € angefallen und im Zeitraum XXX bis XXX2019 ein monatlicher Beitrag von XXX €.
Wie ich Ihnen mitgeteilt hatte, war ich vom XXX.2018 bis zum XXX.2018 im Ausland und habe keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezogen, in diesem Zeitraum war ich bei Ihnen als freiwillig versichertes Mitglied gemeldet und habe meinen Beitrag gezahlt.
Nach meiner Rückkehr nach Deutschland hatte ich mich direkt bei der Arbeitsagentur wieder gemeldet und bis zur neuen Arbeitsaufnahme am XXX2019 auch Leistungen der Arbeitsagentur bezogen.
Ich bin davon ausgegangen, dass ich mit dem Leistungsanspruch auch die Sozialversicherung abgedeckt habe (dies war vor dem Auslandsaufenthalt der Fall).
Ich kann nachvollziehen, dass ich in den Monaten des Auslandsaufenthaltes meinen Beitrag für die Sozialversicherung aus eigener Tasche zahlen muss. Dies ist ja auch geschehen, ich kann jedoch nicht nachvollziehen, warum ich (nach meinem Auslandsaufenthalt und der Neuanmeldung) weiterhin als freiwillig versichertes Mitglied bis zur Arbeitsaufnahme am XXX2019 geführt wurde und hoffe, dass Sie mich unterstützen, da es offenbar zu Missverständnissen gekommen ist.
Auch ich hatte erwartet, dass mich die Agentur für Arbeit zum XXX2018 bei Ihnen anmeldet.
Da in Ihrem Schreiben XXX2019 steht, dass der fällige Betrag vom Kontoinhaber XXX (mein Vater) abgebucht wird, hatte ich mich umgehend an meine Eltern gewendet und berichtet.
Unsere Familie ist komplett über die XXX versichert und wird die Entscheidung weiterhin Kunde Ihrer Krankenkasse zu bleiben auch vom (hoffentlich) positiven Ausgang dieser Angelegenheit abhängig machen.
Mit freundlichen Grüßen
XXX