Ist ein Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) vereinbart oder findet eine Sicherungsübereignung zu Gunsten der finanzierenden Bank statt, bleibt der Verkäufer bzw. die Bank bis zur Zahlung der letzten Rate Eigentümer des Autos.
Ist kein Eigentumsvorbehalt/Sicherungsübereugnung vereinbart, wird der Verkäufer Ihnen als Käufer laut Kaufvertrag das Auto übereignen, sodass Sie alleiniger Eigentümer werden. Hieran ändert sich grundsätzlich auch nichts, wenn Ihr Freund als Halter eingetragen wird, denn die Haltereigenschaft begründet kein Eigentum (sondern wird lediglich als Indiz hierfür gewertet, was Sie aber durch den Kauf- und Darlehensvertrag auf Ihren Namen widerlegen können).
Einfach gesagt: Das Auto gehört rechtlich gesehen dem Verkäufer, bis er es Ihnen aufgrund des Kaufvertrages übergibt (bzw. bei Eigentumsvorbehalt/Sicherungsübereignung bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises). Anschließend gehört es rechtlich gesehen zunächst Ihnen, wobei Sie aber natürlich mit Ihrem Freund auch gemeinschaftliches Eigentum vereinbaren können - dann würde das Auto Ihnen beiden gemeinsam gehören.