Facebook und digitales Erbe: Konto Verstorbener muss nicht an Eltern freigegeben werden
Urteil
Facebook muss Konto von verstorbenem Mädchen nicht an Eltern freigeben
Das Berliner Kammergericht hat entschieden: Facebook muss den Eltern eines verstorbenen Mädchens keinen Einblick in dessen Facebook-Konto ermöglichen. Doch der Streit dürfte mit diesem Urteil nicht vorbei sein.
Eltern haben keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes. Das entschied das Berliner Kammergericht am Mittwoch in zweiter Instanz und stellte sich damit gegen ein erstes Urteil des Landgerichts von 2015.
Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehe dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten, hieß es in einer Pressemitteilung des Gerichts.
Gegen das Urteil ist eine Revision zugelassen. Vor dem Urteil hatten sich beide Parteien vorbehalten, im Falle einer Niederlage vor den Bundesgerichtshof nach Karlsruhe zu ziehen.
Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter 2012 an einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt worden war. Die Eltern wollen klären, ob es sich um einen Suizid gehandelt haben könnte und fordern von Facebook unter anderem Zugang zu den Chatnachrichten. So hoffen sie, mehr über die Todesumstände ihres Kindes herauszufinden: Wurde die Tochter zum Beispiel gemobbt?
Die Mutter hatte nach eigenen Angaben sogar die Zugangsdaten zu dem Account. Allerdings war das Netzwerk von einem Nutzer, der mit der Tochter auf Facebook befreundet gewesen ist, auf deren Tod hingewiesen worden - woraufhin ihr Account in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden war. Ein Log-in war für die Mutter fortan nicht mehr möglich.
Facebook beruft sich auf Datenschutz
Doch der US-Konzern verweigert sich der Anfrage der Eltern und beruft sich dabei unter anderem auf den Datenschutz. Der US-Konzern argumentiert unter anderem, dass von der Offenlegung von Nachrichten auch andere Nutzer betroffen wären, die mit der damals 15-Jährigen gechattet hätten - in der Annahme, dass die Inhalte privat bleiben.
In erster Instanz hatte das Berliner Landgericht 2015 im Sinne der Mutter entschieden. Die Richter erklärten, dass der Vertrag mit dem Netzwerk Teil des Erbes sei. Sie wollten den digitalen Nachlass nicht anders behandelt sehen als etwa Briefe und Tagebücher.
Facebook war dagegen in Berufung gegangen, weshalb die Entscheidung nun beim Kammergericht lag. Die Richter hatten zunächst eine Einigung angeregt, diese war aber nicht zustande gekommen.
Fernmeldegeheimnis, nicht Erbfragen als entscheidender Faktor
Das Kammergericht bezieht sich mit seiner Argumentation nur am Rande auf die Frage, ob die Eltern die rechtmäßigen Erben des Facebook-Kontos seien. Der Senat ließ diese Frage vielmehr offen. Prinzipiell sei es möglich, dass die Eltern einen Vertrag erben könnten, um passive Leserechte zu erhalten, argumentiert das Gericht. Andererseits setze die Vererbung ein körperliches Eigentum voraus, das nicht nur virtuell existiere.
Doch selbst wenn man davon ausgehe, dass die Eltern das Konto der Tochter geerbt hätten, könne ihnen kein Zugang erteilt werden. Dies stehe dem Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz entgegen. Ursprünglich gelte das zwar nur für Telefonanrufe. Doch das Bundesverfassungsgericht habe seine Gültigkeit durch einen Spruch aus dem Jahr 2009 auch auf E-Mails ausgeweitet. Die Chatnachrichten auf Facebook sieht das Gericht als vergleichbar an.
Quelle:
Auf eine Art verständlich das die Eltern wissen möchten ob das Kind gemobbt worden ist oder auch anderes, andererseits wird das die Tochter auch nicht wieder lebendig machen. Die allermeisten meiner Daten haben meine Kinder. Bin trotzdem der Meinung das Datenschutz auch in diesem Fall bestehen bleiben sollte. Und FB bin ich jetzt 2 Jahre registriert, hab mich aber auch erst 3..4x da eingeloggt, ist mir zu dumm da. :)