Komplett falsch!
Zuerst: § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag ist hier gar nicht einschlägig. Der MStV gilt zwar auch für einen Blogbetreiber. Eine Impressumspflicht ist indes nur bei Anbietern von Telemedien gegeben, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen.
Der Abs. 2 behandelt im Übrigen nur Angebote, in denen Inhalte periodischer Druckerzeugnisse wiedergegegeben werden.
Weißt du überhaupt was ein Druckerzeugnis ist? Alles, was gedruckt wird. Nichts, was digital ist. Und periodisch schränkt diesen Begriff weiter ein: denn Bücher zB werden üblicherweise nicht periodisch ausgegeben; Zeitungen aber schon.
Auch dein zweiter Absatz ist nicht richtig. Die Einverständnis braucht man nicht nur für externe Cookies, sondern generell für Cookies. Lediglich bei technisch notwendigen Cookies gilt eine Ausnahme: für sie braucht man zwar kein Einverständnis, muss aber trotzdem drauf hinweisen.
Und schließlich ist auch der dritte Absatz nicht korrekt. Sobald personenbezogene Daten erhoben werden - das kann schon dadurch passieren, dass die Software wie Wordpress IP-Adresse protokolliert - gilt ein ganzer Anforderungskatalog (Art. 13 DSGVO). Der eine Satz, rein eine pauschale Aussage, wird ganz sicher nicht den Anforderungen des Gesetzgebers entsprechen und ist daher abmahnfähig.
Deswegen: wenn man sich mit diesem Käse nicht beschäftigen will, lieber ins Nicht-EU-Ausland.




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