Nein! Es verstößt bei den meisten Anbietern zwar gegen die AGB, jedoch wäre ein Schadensersatzanspruch unbillig. Schließlich entsteht einem Anbieter (nehmen wir mal Spotify) gar nicht unmittelbar ein Schaden. Ich kenne mich im Vertragsrecht nicht gut aus, aber auch eine Vertragsstrafe sollte nicht durchsetzbar sein, weil der Verbraucher nicht damit rechnet, dass er für so etwas eine Vertragsstrafe zahlen muss. Spotify könnte zwar explizit darauf hinweisen, jedoch brächten die damit noch mehr Leute auf die Idee, Kopierschutzmechanismen zu umgehen. Und Leute die keine Ahnung von Kopierschutz etc. hätten wären verängstigt das Produkt zu kaufen, wenn ihnen für ein bestimmtes Verhalten eine Vertragsstrafe droht. Manche würde Spotifys Produkt wegen dieser Unsicherheit dann nicht kaufen.
Die beiden Delikte im UrhG, die wohl am meisten begangen werden, sind: a) Urheberrechtlich geschützte Dateien öffentlich zugänglich machen b) Kopierschutz umgehen
B) kann man aber umgehen, indem man die analoge Lücke verwendet: Du zeichnest einfach das Ergebnis auf. Bei einem DVD-Player also das Bild und den Ton, bei Spotify die Soundkarte mit Hilfe von Audacity. Es gibt sogar Programme die das vollautomatisch können und sogar taggen.





Zitieren