Ja, und zwar sowohl für den
Cardsharing-Betreiber als auch für den
Cardsharing-Nutzer.
Das
Anbieten von Cardsharing-Zugängen ist als
gewerbsmäßiger Computerbetrug nach § 263a Abs. 1, 2, § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar und zieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren nach sich.
Ebenso liegt eine Strafbarkeit nach § 202a StGB wegen des
Ausspähens von Daten vor. Rechtsfolge ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Auch das Urhebergesetz und das ZKDSG (Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten) sehen Strafbarkeiten für diese Fälle vor:
§ 95a Abs. 3 UrhG
bestraft zahlreiche Handlungen im Zusammenhang mit sogenannten
Umgehungsvorrichtungen. § 95a Abs. 1 und 2 UrhG bestraft im Zusammenhang mit § 108b Abs. 1 Nr. 1 UrhG die
Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen.
Die §§ 3, 4 und 5 des ZKDSG wiederum behandeln die Fälle des
Einsatzes von Umgehungsvorrichtungen zur unerlaubten Nutzung zugangskontrollierter Dienste.