Zitat Zitat von Rhodes Beitrag anzeigen
Im Allgemeinen sind Nebentätigkeiten erlaubt, und zwar auch ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers.
"Anzeigen" muss der AN dies trotzdem bei seinem AG!

Zitat Zitat von Rhodes Beitrag anzeigen
Der AN hat seinem AG bei Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht seine ganze Arbeitskraft, sondern nur eine bestimmte Zeitspanne zur Verfügung gestellt.
Bei generellem 8h/Tag wird eine Nebentätigkeit wohl schlecht noch aufzunehmen sein.
Hat u.a. damit zu tun, dass du dann für deinen Haupberuf evtl. nicht mehr ausgeschlafen erscheinen kannst und mangels des Schlafs deine Einsatzfähigkeit zur Folge haben kann.
Somit wird der AG dir das auch verbieten können.

Zitat Zitat von Rhodes Beitrag anzeigen
Daraus folgt, dass es dem AN grundsätzlich freisteht, eine Nebenbeschäftigung ohne Genehmigung des AG aufzunehmen.
Falsch!
@F1r3st0rm und @EkSeS haben dazu ja auch schon was geschrieben.
So lange du dem AG keine Konkurrenz machst, sprich auch nicht für die Konkurrenz arbeitest, und deinen Arbeitsvertrag zeitlich bei deinem AG erfüllen kannst (ohne z.B. müde am Arbeitsplatz zu erscheinen etc.) ist vom AG her eine Ablehnung der Nebentätigkeit nicht zu lässig.

Zitat Zitat von Rhodes Beitrag anzeigen
Gesetzlich angeordnet ist eine generelle Genehmigungspflicht nur für die Nebentätigkeit von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst.
Auch, wenn man für die Konkurrenz nebenberuflich tätig werden würde (was aber der AG nie erlauben würde).

Zitat Zitat von F1r3st0rm Beitrag anzeigen
Das ist so nicht ganz richtig. Genehmigungsbedürftig sind in jedem Fall Nebentätigkeiten bei Unternehmen, welche in direkter Konkurrenz zum eigenen Unternehmen sind (was für gewöhnlich die gesamte Branche betrifft
Dem fettmarkiertem stimme ich so nicht zu.
Da gibt es doch schon gravierende Unterschiede zu machen.