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Thema: Hilfe bei ungebetenen Gästen im Haus

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    VIP Team Avatar von Unlimiter
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    Die Person ist auch im Recht, wenn sie dort wohnt (und kein unerlaubter Mitbewohner ist - sonst möglicher Kündigungsgrund, wenn § 553 BGB gilt). Wohnt sie dort nicht und stellt nur Besuch dar (es handelt sich auch um Besuch wenn man mehrere Wochen sich in einer fremden Wohnung aufhält), dann sieht es anders aus. In dem Fall gilt ja, dass man bis zu 6 Wochen (am Stück) seinen Vermieter nicht davon in Kenntnis setzen muss, dass man "Dauerbesuch" hat. Ist diese Frist vergangen und der Vermieter wurde nicht in Kenntnis gesetzt, kann dieser agieren und kann sogar gegen den Mieter vorgehen. Es fällt dann unter den Punkt "vertragsgemäßer Gebrauch" - an den sich zu halten ist. Gegen Besuch darf der Vermieter natürlich sein Hausrecht geltend machen und den Zutritt des Hauses verbieten, sollten bestimmte Fälle vorliegen (Ruhestörung, Sachbeschädigung). Ist dem nicht so, so kann der Vermieter machen was er will, es gilt einfach nicht. Handelt es sich um keinen Besuch, sondern einfach um einen Lurch, der meinte er müsse das Haus betreten, kann dieser sofort ohne Grund dem Haus verwiesen werden.

    Das Ganze ist deswegen so ein heikles Thema, weil der Vermieter beim Vermieten einen Teil seines Hausrechts einschränkt, denn dieser Teil geht dann auf den Mieter über. Ohne (legale) Klauseln beim "vertragsgemäßen Gebrauch" der Wohnung hat man als Vermieter wenig Spielraum. Man kann auch nicht jegliches Verhalten des Besuchs dem Mieter zuschreiben. Das heißt, man darf Fehlaktionen des Besuchs nicht zwangsweise dem Mieter als Kündigungsgrund vorlegen.

    Informationsquellen:
    Weitere Infos zum Thema findest du am schnellsten, wenn du nach Präzedenzfällen suchst. Es gibt unzählige Urteile und auch geltende Gesetze die greifen. Im Prinzip verlangt es bei der direkten Suche nach Paragraphen, dass man sich mit dem BGB (vor allem im 5xx Bereich) auseinandersetzt. Jedoch kann hier vieles Falsch gedeutet werden, weil man auch die Definitionen für einzelne Wörter nachschlagen muss. Z.B: wer zählt als Dritter. Gilt ein Besuch als Dritter und kann man dort trotzdem als Vermieter dieselben Rechte geltend machen, usw.

    Und wenn er seine Freundin schlägt, dann macht er es. Solange es keine Beweise gibt und die Frau sich nicht dazu äußern will, kann man auch relativ wenig tun. Im schlimmsten Fall, kann man noch selbst angezeigt werden, wegen übler Nachrede (ohne Beweise).

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