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Thema: Fartkostenabrechnung bei Steuererklärung

Hybrid-Darstellung

  1. #1
    Senior Avatar von F1r3st0rm
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    Fartkostenabrechnung bei Steuererklärung

    Huhu,

    Ich hoffe jemand von euch kennt sich da ein wenig aus und daher würde mich mal eure Meinung dazu interessieren. Und zwar mache ich gerade meine Steuererklärung und will natürlich auch die Fahrtkosten zur Arbeit absetzen. Ich fahre mit dem Zug zur Arbeit und habe daher natürlich eine Monatskarte. Wenn ich allerdings die Kilometerpauschale als Berechnungsgrundlage nehme, dann komme ich auf einen fast doppelt so hohen Betrag wie bei meiner Monatskarte.

    Daher wollte ich mal wissen, ob ich statt den Kosten für die Monatskarte auch einfach die Kilometerpauschale angeben kann?

    Lg
    F1r3st0rm

  2. #2
    Der Prototyp Kanake. Avatar von DjMergim
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    Ich glaube die Kilometerpauschale darfst du nur anwenden wenn du mit dem Auto fährst.. bin mir aber nicht mehr sicher.

    Edite: Hab was bei Tante G00gle gefunden:

    Das Bundesverfassungsgericht hat neulich entschieden, dass die Entfernungspauschale wieder ab dem ersten Kilometer eingeführt werden muss. Der Bundestag hat das befolgt und auch die zwischenzeitlich abgeschaffte Möglichkeit, höhere Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln abzusetzen, wieder eingeführt. Die Entfernungspauschale wird unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel gewährt.
    Beim Pendeln zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden als Pauschale 30 Cent pro km der einfachen Strecke angesetzt.
    Das heißt für dich konkret:
    Die Pauschale wird mit 70 km * 0,30 €/km = 21,00 Euro pro Arbeitstag kalkuliert. Bei - mal angenommen - 20 Arbeitstagen pro Monat sind das 420 Euro, die du von der Steuer absetzen kannst. Das ist also wesentlich mehr als die Bahnfahrt kostet. Es schadet nix, wenn du die Frage in den Steuerformularen nach Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel beantwortest.
    (Da sieht man mal, wie billig Bahnfahren ist!)
    Geändert von DjMergim (09.04.2015 um 18:31 Uhr)

  3. #3
    Szene Grafiker since 2008 Avatar von HeluX
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    Habe auch mal gegoogled:

    Verkehrsmittel spielt keine Rolle: Das Finanzamt berücksichtigt die Kilometerpauschale von 30 Cent grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel. In welcher Höhe Ihnen tatsächlich Aufwendungen entstanden sind, ist unerheblich.

    Öffentliche Verkehrsmittel: Die Entfernungspauschale können Sie also auch ansetzen, wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen – dazu gehören auch Taxis. Falls Ihre Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag übersteigen, können Sie diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich ansetzen. Seit 2012 überprüfen die Finanzämter nicht mehr tageweise, ob die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel die Pauschale übersteigen. Jetzt wird nur noch jahresbezogen ermittelt, ob die Entfernungspauschale oder die Summe der Fahrpreise höher ist. Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf jährlich 4.500 Euro greift nach Auffassung des Finanzgerichts Münster für alle Teilstrecken, die nicht mit dem eigenen PKW zurückgelegt werden. Dies gelte auch, wenn mehrere öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden (FG Münster, Urteil vom 01.04.2014, Az. 11 K 2574/12 E).

    Pendlerpauschale / Entfernungspauschale / Kilometergeld / Fahrtkosten zur Arbeit - Finanztip

  4. #4
    Senior
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    Avatar von F1r3st0rm
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    Alles klar. Dann werd ich es mal über die Kilometerpauschale versuchen.

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