Dem Mieter steht die Wahl des Anbieters grundsätzlich frei. Allerdings sehen manche Mietverträge eine Klausel vor, durch die sich der Mieter an einen bestimmten Anbieter bindet, so dass sich die Frage stellt, ob der Mieter in einem solchen Fall dennoch den Telefonanbieter wechseln darf. Bei Telefon bzw. Internetanbietern darf der Vermieter keinen Anbieter vorschreiben. Eine solche mietvertragliche Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und ist unwirksam. Das Recht des Mieters auf freie Netzwahl bleibt bestehen. Hierzu genügt der Nachweis des Mieters, dass der mietvertraglich vorgesehene Anbieter nicht die bestmöglichen Bedingungen bietet oder bestimmte Leistungen, die der Mieter wünscht, gar nicht anbietet.