Da brauchst du dir keine Sorgen machen.
Kündigungen dürfen laut §623 BGB nur in schriftlicher Natur erfolgen. Mündliche Verträge bzw. deren Auflösungen sind nur dann "mündlich" möglich, wenn es keine Regelung oder gesetzliche Vorschrift gibt. Würde dir jemand eine mündliche Kündigung aussprechen, so dürftest du einmal lachen, da es nicht rechtsgültig wäre.
Bei der Vermittlung kommt es auf die jeweilige Art an. Doch gilt hier auch, dass du lediglich eine Erreichbarkeit gewährleisten musst, diese jedoch nicht telefonischer Natur sein muss. Deswegen gibt man z.B. im Impressum zwar die Rufnummer an, doch an sich ist lediglich die Anschrift wichtig.




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