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Thema: Ex-Arbeitgeber fordert Schadensersatz

Baum-Darstellung

  1. #5
    Junior
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    Avatar von €uRoM@§t€r
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    @Jana-Maria hätte ich jetzt auch so gesehen, dass kein Gericht nach 1 Jahr sich soetwas annimmt.

    Trotzdem hat mich diese Nachricht unglaublich aufgeregt, vorallem, dass mein Anwalt mir das einfach kommentarlos weiterleitet... Wie gesagt werde ich meinen Anwalt noch kontaktieren. Mein ehemaliger Arbeitgeber verhält sich wie ein Stalker. Es ist doch offensichtlich, dass diese Schadensersatzforderung jetzt nach 1 Jahr nur kommt, weil ich mein Arbeitszeugnis einfordere und meine Fahrtkosten zurückverlange!

    Vor dem Arbeitsgericht hatte mein ehem.-Arbeitgeber ja schon den kürzeren gezogen (Kündigungsschutzklage > auszahlung des Gehalts).

    Mein Anwalt sagte mir damals, dass er das Einfordern des Arbeitszeugnisses und die Forderung nach den Fahrtkosten, nach der erfolgreichen Kündigungsschutzklage stellen wird. Dies wäre angeblich einfacher..

    Mittlerweile denke ich, dass es besser gewesen wäre, wenn mein Anwalt das Arbeitszeugnis+Fahrtkosten als Klageerweiterung eingefordert hätte.

    Hinter den Fahrtkosten+Arbeitszeugnis renne ich schon seit Mitte August 2018 her zahlreiche Fristen hat der Ex-Arbeitgeber hier verstreichen lassen und kommt mir jetzt mit einer Schadensersatzforderung!

    Falls mir mein Anwalt nicht weiterhilft, bzw. ich ihn wieder bezahlen müsste (habe wie schon erwähnt leider keinen Rechtsschutz und eigentlich war der Anwalt auch nur für die Kündigungsschutzklage beauftragt worden), werde ich meinem Ex-Arbeitgeber natürlich bzgl. des Schadensersatzes widersprechen. Werde wohl einen Widerspruch schriftlich formulieren und per Einschreiben (wieder unnötige Kosten für mich) einsenden müssen.

    Im Internet habe ich zum Thema Schadensersatzanspruch am Arbeitsplatz folgendes gefunden:

    [...]
    Eine weitere, indirekte Haftungserleichterung für Arbeitnehmer findet sich im Bereich der Beweisführung:
    Im allgemeinen Zivilrechtsverkehr muss nämlich grundsätzlich derjenige, der Schadensersatz schuldet, beweisen,dass er seine Pflichtverletzung nicht zu verschulden hatte (§ 280 Absatz 1 BGB). Im Arbeitsrecht macht das Gesetz in § 619a BGB dazu eine Ausnahme: Hier ist es Aufgabe des Arbeitgebers, ein Verschulden des Arbeitnehmers darzulegen und zu beweisen. Gelingt dem Arbeitgeber dies nicht, kann er grundsätzlich keinen Schadensersatz verlangen.
    Wobei ich mir nicht sicher wäre, dass sich natürlich der ein oder andere ehem.-Arbeits"kollege" finden würde, der als Zeuge für meinen Ex-Arbeitgeber aussagen würde und mich belasten könnte.

    Hier ein Auszug aus dem Schreiben vom ex-Arbeitgeber an meinen Anwalt
    Spoiler ausklappen
    Gegenüber Herrn XXX machen wir Schadenersatz geltend.
    Herr XXX hat während seines Dienstes erheblichen Schaden verursacht.
    So hat er versucht ein Telefon und einen Laptop zu reinigen und beide Geräte in zumindest in grob fahrlässiger Weise – Vorsatz wollen wir mal nicht unterstellen – mit Desinfektionsmittel übergossen.
    Dabei sind beide Geräte vollständig zerstört. Bei einen erwachsenen Menschen, zumal studierten XXX, gehen wir davon aus, dass bekannt ist, dass ein elektronisches Gerät kaputt gehen kann, wenn man es mit einer Flüssigkeit Übergießt.
    Geändert von €uRoM@§t€r (02.04.2019 um 08:02 Uhr)

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