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Ergebnis 16 bis 24 von 24

Thema: Was haltet ihr von 2-klick button?

  1. #16
    Togijak
    Gast

    Abmahnung für Facebook-Share-Button ist Anwalt-Bullshit-PR

    ich mach jetzt was, was eigentlich verboten ist (Vollzitat = Markus kann mir ja den Kopf runter reißen )

    Gestern waren viele in Panik, weil diverse Medien die „erste Abmahnung“ für einen über Facebook geteilten Link verkündeten. Wir haben darüber nicht berichtet. Die Gründe waren vor allem, dass es sich hierbei nur um eine Abmahnung handelte und es keinen Gerichtsbeschluss gibt. Natürlich kann eine Abmahnung dazu führen, aber die Rechtslage ist aktuell nicht selbstverständlich. Auch wenn fleißige CDU-Politiker das ändern wollen. Und uns kam einiges an den Meldungen auch komisch vor, wir hatten nur anderes zu tun um das Bauchgefühl zu recherchieren.


    Stefan Niggemeier hat sich die Quelle genauer angeschaut. Und dokumentiert, wie zahlreiche Medien auf Bullshit-PR der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke aufgesprungen sind: Die „erste Abmahnung für einen Facebook-Share-Button“ — ein Meilenstein der Anwalts-PR.
    Die behauptet forsch, es handele sich um die erste Abmahnung dieser Art, und sagt voraus, dass es noch viele weitere geben werde. Es bestehe eine „erhöhte Abmahngefahr“ sowohl für Leser, die den Facebook-„Share“-Button drücken, als auch für Seitenbetreiber und Blogger, die einen solchen Button anbieten. Denn Nutzer, die — wie die Fahrschulfrau — für ein urheberrechtswidriges Verbreiten von Inhalten in sozialen Medien abgemahnt wurden, könnten die wiederum in Regress nehmen. Mit anderen Worten: Wir alle stehen mal wieder mit einem Bein im Gefängnis, und das einzig Gute in dem ganzen Urheberrechtselend ist, dass es kompetente Anwälte wie Christian Solmecke gibt, die uns vor der „heran rollenden Abmahnwelle“ warnen und nicht zögern, sogar ein „eiliges Video“ zur Warnung zu veröffentlichen.
    Mit anderen Worten: Da ist nicht viel dran. Aber das könnte sich ändern.
    Quelle

  2. #17
    ROT-26-Spezialist Avatar von Cannonau
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    Auch wenn ich den Social-Media-Kram überhaupt nicht mag, finde ich die Idee gut.

    Ich könnte mir das z.B. so vorstellen:

    • In den öffentlichen Bereichen Opt-Out
    • In den nicht-öffentlichen Bereichen entweder komplett unterbinden oder Opt-In (persönliche Tendenz zum Erstgenannten, schon allein wg. Quotes oder ggfs. toten Links)
    • Ich möchte als User das Ganze auch so einstellen können, daß z.B. alle meine Beiträge in den öffentlichen Bereichen geteilt werden können, also jeder meinen Content verlinken darf, ohne daß ich es gesondert erlauben muß - wenn die Leute es verwenden möchten, dann sollen sie und vor allem ich es ja einfach haben

    Cannonau

  3. #18
    Togijak
    Gast

    Bild-Fotograf zieht Abmahnung zum Facebook-Button zurück

    Die Abmahnung zur Nutzung des Facebook-Buttons bei der Bild-Zeitung gibt es nicht mehr. Bild.de will die Social-Media-Nutzung und die Sharing-Funktion mit allen Fotografen vertraglich geklärt haben. Es bleiben aber offene Fragen, über die sich die Anwälte weiter erbittert streiten.

    Artikelrest

  4. #19
    Junior Avatar von Syl
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    Also rein rechtlich betrachtet ist diese Diskussion ja nichts Neues, sie hat lediglich wieder neues Holz aufs Feuer gelegt.
    Es gibt zu diesem Thema seitenweise Diskussionen und Standpunkte. Dabei wird von der einen Seite ausgesagt, dass eine explite Genehmigung zur Weiterveröffentlichung vom Fotografen erfolgen muss, da ansonsten die Abmahnung droht.
    Dagegen spricht die Gegenseite, dass eine konkludente Einwilligung unterstellt werden kann, wenn der Fotograf das Bild auf einer Webseite veröffentlichen lässt oder seine Genehmigung zur Veröffentlichung gibt. Oder aber der Fotograf muss mit einer Weiternutzung, z.B. durch Thumbs bei Google und Co rechnen und ist sich dessen bei der Erteilung der Verwendungserlaubnis darüber im klaren und duldet somit Google / Bing und anderen Shares.
    Das ist eben eine Sache, die bisher noch nicht abschließend geklärt ist; auf der sichersten Seite steht man bisher mit einem Textlink auf die andere Webseite.

    (Kleine Randinfo an dieser Stelle: Das Urheberrecht an dem Bild bleibt so oder so bei dem Fotografen, auch bei Bewerbungsfotos u.Ä., die man auf CD mitnimmt. Daher ist dieser hier stets der Ansprechpartner, wie wo und wann das Bild verwendet werden darf. Außer er hat seine Bilder z.B. in einem Stock freigegeben und somit seine Rechte, gemäß Vertrag zwischen Fotograf und Betreiber, an diesen abgetreten.)
    “I hate audio correct.”

  5. #20
    Togijak
    Gast
    Ich persönlich seh das so und würde den Rechtsstreit auch riskieren - wenn kein Copyright Vermerk vorhanden ist kann es verlinkt / geteilt werden, denn nicht ganz grundlos bringt Amazon auf vielen Bildern diesen Hinweis an (ist mir durch Calibre aufgefallen das Coverbilder für die Datenbank von Google und Amazon holt, wenn nicht vorhanden). Man sollte denen, die so laut schreien, mal die CC Lizenzen nahe bringen.

  6. #21
    VIP Team Avatar von Unlimiter
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    Neben Syls Anmerkung was noch nicht geklärt wurde, habe ich noch ein wenig weiter nachgelesen. Es ging ja um ein Bild welches auf Bild.de vorzufinden war. Aus dem Grund habe ich mir eben einmal die AGBs von Bild.de durchgelesen. Zuerst kommen einmal zwei Textpassagen, die für meine nächste "These" relevant sind:

    2. Der Nutzer sichert zu, dass er nur solche Texte und Bilder veröffentlicht, bzw. hochlädt oder übermittelt, für die er die dazu erforderlichen Urheber- sowie sonstige Rechte besitzt und dass auf grafischen Inhalten (z. B. Videos, Fotos, Fotoserien) abgebildete Personen, die nicht nur Beiwerk zu einer Örtlichkeit oder Teil von abgebildeten Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen sind, mit der Veröffentlichung einverstanden sind. Bei Personen unter 18 Jahren gilt das Einverständnis des Erziehungsberechtigten.

    3. Der Nutzer räumt BILD.de mit dem Einstellen bzw. Hochladen von Inhalten in den Diensten ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, die Inhalte im Internet und im Printbereich vervielfältigen, verbreiten und öffentlich wiedergeben zu dürfen. Die Nutzungseinräumung erstreckt sich auf alle - auch unter anderen Top-Level- Domains (TLD) als der TLD de - von BILD.de betriebenen Internetangebote. Als Urhebernennung bezüglich der Inhalte wird der bei der Registrierung gewählte Vor- und Nachname verwendet, es sei denn, der Nutzer hat zusätzlich für die Dienste einen Nicknamen gewählt. Eine Vergütungspflicht von BILD.de wird durch die Nutzungsrechtsüberlassung nicht begründet.
    Jetzt wird es interessant. Regel Nr.2 sollte klar sein, entweder muss das jeweilige Recht beim Nutzer liegen, oder die Lizenz sagt die benötigten Rechte zu. Jedoch ist Regel Nr.3 etwas genauer zu betrachten. Hier steht, dass das Nutzungsrecht sich auf weitere Dienstleistungen von Bild.de erstreckt. Jetzt zu meiner These, oder besser gesagt zu meiner offenen Frage:

    Wenn Bild.de die Share-Buttons einbaut und so einen Dienst für seine eigene Dienstleistung des Teilens anbietet, werden die dafür geltenden Rechte nicht übernommen? Denn so wie es hier steht, dürfte die Verteilung ohne Konsequenzen ablaufen. Desweiteren gilt dann, wenn dem so ist: Wäre nicht der Anbieter des Dienstes dafür verantwortlich dafür zu sorgen, dass die jeweilige Anwendung (unabhängig davon, dass ein Dritt-Dienst genutzt wird) auch korrekt nach Recht vorgeht und in diesem Fall die Namensnennung hinzufügt? Oder ist es der Fall, dass der User selbst dafür verantwortlich ist, dass diese Angaben übernommen werden, weil es ja über einen dritten Dienst läuft?

    Wichtig ist hier eben auch gilt ein bereitgestellter Dienst eines Dienstleisters (obwohl der Dienst selbst von einem Dritten stammt) als sein eigener, sodass er selbst dafür verantwortlich ist, ob es zu Rechtsverstößen kommt, oder ist dem nicht der Fall? Eventuell hat sich einer von euch schon die Nutzungsbedingungen der Shared-Buttons durchgelesen, um dort dazu einen Hinweis zu finden. Ansonsten werde ich mir das auch die Tage einmal durchlesen.

    Sehr interessantes Thema (ich hoffe, ich habe jetzt nirgends schlampig nachgelesen).
    Geändert von Unlimiter (26.03.2015 um 13:07 Uhr)

  7. #22
    Junior Avatar von Syl
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    Generell hast Du da Recht und interpretierst die AGB weitesgehend korrekt. Die Rechte, laut o.g. AGB beziehen sich lediglich auf Plattformen die Bild.de oder direkt angegliedert sind.
    Heißt somit, wenn Du ein Bild einfach herunterlädst und woanders hochlädst, z.B. als Bildanhang hier im Board, ist das nicht mehr von der Bild.de Lizenz gedeckelt und somit abmahnfähig.

    Allerdings machst Du leider einen kleinen Denkfehler:
    Es geht hierbei in den AGB jedoch nur um Beiträge, die ein Nutzer hochlädt; sprich Texte in den Kommentaren oder Bilder im Forum.
    Unser Punkt ist jedoch ein anderer: Bei dem "Share-Button-Problem" geht es um das Teilen von Bildern, die der Betreiber bereit stellt (z.B. Fotos in einem offiziellen Aartikel). Diese sind wiederum an die Lizenz des Fotografen gebunden und da kommt wieder das Problem zum Tragen, weswegen sich die Geister scheiden. (Von wegen Thumbs und Co, wie in diesem Beitrag)
    “I hate audio correct.”

  8. #23
    VIP Team Avatar von Unlimiter
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    Dann habe ich mich beim Lesen der Zeile vertan:

    Die Nutzungseinräumung erstreckt sich auf alle - auch unter anderen Top-Level- Domains (TLD) als der TLD de - von BILD.de betriebenen Internetangebote
    Entfernt man die Gedankenstriche bleibt folgendes stehen:

    Die Nutzungseinräumung erstreckt sich auf alle von BILD.de betriebenen Internetangebote
    Ich las jedoch:
    Die Nutzungseinräumung erstreckt sich auf alle betriebenen Internetangebote
    Dementsprechend ist die Sachlage eine andere und mein restlicher Text wird obsolet. Wie schnell sich ein Fakt verändert, wenn nur 2 Worte fehlen. Gewaltig.

    Wäre dem so wie ich es zuerst gelesen habe, besteht die Möglichkeit für mich den von dir genannten Denkfehler zu widersprechen. Denn dann wäre es einem Nutzer (und an dieser Stelle ist es nicht mehr wichtig, ob der Nutzer als Besucher, der den Dienst nutzt, oder aber ein registrierter Benutzer gilt, denn für mindestens eine Gruppe würde die Rechtslage gelten) sehr wohl erlaubt ohne Probleme die Artikel auf anderen Plattformen zu verteilen. Was dann wieder mit dem korrekten Sharen in Verbindung gebracht werden könnte.

    Aber unter gegebenen Kontext ist deine Aussage absolut korrekt.

  9. #24
    Togijak
    Gast
    In den aktuellen Regelungen mit unseren Fotografen ist die Social-Media-Nutzung explizit geklärt, hier wird die Erlaubnis für die Sharing-Funktion abgedeckt. Bild stellt die Inhalte in den sozialen Netzwerken damit so zur Verfügung, dass sie geteilt werden dürfen.
    ganzer Artikel hier

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